Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8:

3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (n.a.g.) Eintragungen

3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen fr die Befrderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergnzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales bereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenstnden mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefhrlichen Gter durch eine zustzliche Beschreibung fr die Angabe der Handelsnamen oder der militrischen Benennungen ergnzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung fr die Befrderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nhere Bestimmung, wie "ENTHLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrcke, wie "GEMISCH", "LSUNG" usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils drfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZNDBARER FLSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHLT XYLEN UND BENZEN), 3, II".

3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die blicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen drfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schdlingsbekmpfung (Pestiziden) darf (drfen) nur die allgemein gebruchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gem "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.

3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefhrlicher Gter durch eine der "n.a.g.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, mssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die fr die Gefahr(en) des Gemisches magebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales bereinkommen verboten ist. Ist das Versandstck, das ein Gemisch enthlt, mit einem Gefahrzettel fr die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels fr die Nebengefahr erforderlich macht.

Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2.

3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung fr die Befrderung durch die technische Benennung ergnzt wird:
UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)
UN 2902 PESTIZID, FLSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon).

3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Grobuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthlt nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.:

UN 3082 UMWELTGEFHRDENDER STOFF, FLSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082 UMWELTGEFHRDENDER STOFF, FLSSIG, N.A.G. (PARFMERIEERZEUGNISSE).